Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 154 Modellrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/154#abs-1 (1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/154#abs-2 (2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 154 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2004 – IV ZR 268/03Zitiert von 11
- OLG Köln, 02.11.2012 – 20 U 174/12
- BGH, 28.05.2014 – IV ZR 361/12Informationspflichten beim zertifizierten Basisrentenvertrag: Erfüllung der Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Vertragskosten durch Rechenbeispiele; Angabe einer "bestimmten Verzinsung"; Modellrechnung für die zu erwartende Auszahlung in einem ProduktinformationsblattZitiert von 1
- OLG Köln, 06.05.2003 – 9 U 137/02
- AG Düsseldorf, 20.12.2011 – 58 C 10905/11Zitiert von 1
- LG Köln, 27.10.2005 – 24 O 365/02
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 23.09.2010 – 8 U 180/09
- OLG Hamm, 26.03.2010 – 20 U 230/09
- OLG Köln, 29.01.2008 – 9 U 71/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 154 geändert durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.